Ratenkredite
Kreditkündigung
Kreditverträge sind wie alle Verträge zweiseitige Rechtsgeschäfte, die auch von beiden Parteien grundsätzlich gekündigt werden können. Die Regelungen im Vertrag sind unter Beachtung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes maßgebend, wann Kreditinstitut und Kreditnehmer berechtigt sind, die Kündigung des Kredites auszusprechen.
Die Rechte, die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit einem Kredit hat, sind grundsätzlich weitreichender als die der jeweiligen Bank oder Sparkasse. Dies folgt dem Grundsatz, dass der Kreditnehmer als wirtschaftlich schwächer und damit schutzbedürftiger anzusehen ist. Ein Kunde kann seinen Kredit, sei es einen Ratenkredit oder ein Darlehen für eine Immobilienfinanzierung, stets mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn keine darüber hinausgehende, längere Festzinsvereinbarung getroffen wurde, der Kredit also variabel verzinslich ist. Bei einer Festzinsvereinbarung hat der Kunde die Möglichkeit, zum Ende des zehnten Jahres der Kreditlaufzeit zu kündigen, auch wenn die Festzinsvereinbarung im Einzelfall noch nicht abgelaufen sein sollte, weil diese beispielsweise für 12 oder 15 Jahre zwischen Kreditinstitut und Kunde vereinbart wurde. Andere Kündigungen seitens des Kreditnehmers werden nur wirksam, wenn das Kreditinstitut der Kündigung zustimmt. Zu beachten hierbei ist die vom Kunden zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des von der Bank bzw. Sparkasse nachzuweisenden und zu belegenden Zinsschadens.
Das Kreditinstitut darf den Kredit nur kündigen, wenn erhebliche Leistungsstörungen in Form von aufgelaufenen Ratenrückständen aufgetreten sind, mehrere Zahlungserinnerungen und Mahnungen an den Kreditnehmer zugestellt wurden und es im Folgenden zu keiner Lösung gekommen ist, beispielsweise auch Ratenstundungen letztlich nicht zu einer Wiederherstellung der planmäßigen Tilgung der Finanzierung beitragen konnten. Eine Kreditkündigung seitens eines Kreditinstituts ist grundsätzlich mit einer entsprechenden Meldung an die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) verbunden, wovon der Kunde in Kenntnis zu setzen ist.
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